1. Mietpreis
Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste.
Die Mietpreise schließen ein:
- gesetzliche Mehrwertsteuer
- Ausstattung und Zubehör
- Wartungsdienst
- Haftpflichtversicherung mit pauschal 100 Mio. € Deckung
- Vollkaskoversicherung (1500.- SB). Teilkasko (EUR 500, – SB)
- sowie alle gefahrenen Kilometer, ohne Begrenzung ab dem 14 Miettagen (unter 14 Miettagen sind 300 km pro Miettag inklusive, jeder weitere km kostet 0,60 €, inkl. Mwst.)
2. Berechnung
Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme durch den Vermieter berechnet. Eine Rücknahme erfolgt nur nach Absprache. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Bei verspäteter Fahrzeugrückgabe wird ein Tagesgrundpreis berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behält sich der Vermieter vor.
3. Zahlungsweise
Nach Erteilung der schriftlichen Reservierungsbestätigung durch den Vermieter ist innerhalb von 5 Tagen eine Anzahlung von 20% des Mietpreises zu leisten. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die Bestätigung gebunden. Der Gesamtmietpreis ist nach erteilter Reservierung, spätestens jedoch 30 Tage vor Mietbeginn zu zahlen. Bei entsprechend kurzfristigen Buchungen ist der Gesamtmietpreis sofort fällig.
4. Kaution
Bei Übergabe muss eine Kaution in Höhe von 1500,- € in bar hinterlegt werden. Zum Beginn der Miete wird eine Zustandsbeschreibung des Fahrzeuges erstellt, in der alle etwa vorhandenen Beschädigungen notiert werden. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution.
5. Reservierung und Rücktritt
Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen – anders als bei Pauschalreiseverträgen – nicht vorgesehen ist. Wohnmobilreservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor vereinbartem Mietbeginn sind folgenden Anteile des Mietpreises zu zahlen: weniger als 14 Tage vor Mietbeginn 100 %, bis 14 Tage vor Mietbeginn 80 %, bis 28 Tage vor Mietbeginn 50 %, mehr als 28 Tage vor Mietbeginn 20%. Der Rücktritt ist dem Vermieter schriftlich anzeigen und bedarf dessen Bestätigung. Wird das Wohnmobil nicht abgenommen, so gilt dies als Rücktritt. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.
6. Übergabe, Rückgabe und Reinigungsgebühren
Das Fahrzeug wird am ersten Miettag nach Absprache übernommen. Die Rückgabe erfolgt am letzten Tag der Miete bis spätestens 15.00 Uhr. Das Fahrzeug wird in gereinigtem Zustand übergeben und ist in gereinigtem Zustand (Toilette entleert, besenrein und frei von Abfällen) zurückzugeben. Bei Nichtentleerung der Toilette ist eine Pauschale von 60, – € zu entrichten.
Die Außenreinigung übernimmt der Vermieter.
7. Berechtigter Fahrer
Das Mindestalter des Mieters bzw. der weiteren Mieter muss 25 Jahre betragen. Ferner muss der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer ein Jahr im Besitz des Führerscheines Klasse C 1, LKW über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht sein. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, den im Mietvertrag angegebenen Fahrern, den beim Mieter angestellten Berufsfahrern in dessen Auftrag sowie von Familienangehörigen des Mieters gelenkt werden, sofern Letztere das festgelegte Mindestalter haben. Voraussetzung ist immer der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis seit mindestens einem Jahr. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeuges bekannt zu geben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst genannt sind. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.
8. Schutzbrief
Die Fahrzeugmiete enthält einen Schutzbrief.
9. Verbotene Nutzungen
- zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests,
- zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen und gewerblichen Waren.
- zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind.
- zur Weitervermietung oder Verleihung.
- Mitführen von Haustieren jeglicher Art.
10. Auslandsfahrten
Grundsätzlich sind Auslandsfahrten die meisten europäischen Länder möglich. Zur Einhaltung der im Ausland vorgeschriebenen Regelungen (z.B. Maut für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht) ist der Mieter verantwortlich.
11. Reparaturen
Reparaturen die notwendig werden, um Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von EUR 100, – ohne Rücksprache, größere Reparaturen jedoch nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 14).
12. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall grundsätzlich die Polizei zu verständigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brände, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter und bei einem Schadensbetrag über 100,- € sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Es ist grundsätzlich ein Schadenprotokoll zu fertigen sowie bei Wildschäden ein polizeiliches Protokoll anzufordern. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenhöhe die Eigenhaftung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu unterrichten.
13. Versicherungsschutz
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert. Haftpflichtversicherung pauschal 100 Mio. € Deckung, Vollkaskoversicherung mit einer Eigenbeteiligung von 1500,- €, Teilkasko mit einer Eigenbeteiligung von 500,- €.
14. Haftung des Mieters
- Der Mieter haftet bei Unfallschäden nur für reine Reparaturkosten bis 1500,- € je Schadenfall.
- Der Mieter haftet jedoch für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265 – Durchfahrtshöhe – gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer 11 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalles gehabt. Für Schäden als Folge unsachgemäßen bzw. grob fahrlässigen Verhaltens, selbst wenn diese erst später zu Tage treten, haftet der Mieter ebenfalls im vollen Umfang.
- Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziffer 7) oder zu verbotenem Zweck (Ziffer 9), durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind.
- Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.
15. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugeführten Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Für durch die Versicherung nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurücklässt.
Wenn ein Fahrzeug ohne Verschulden des Vermieters nicht rechtzeitig übergeben werden kann, haftet der Vermieter nur in Höhe des gezahlten Mietpreises, der Kunde erhält also sein Geld zurück. Liegt ein Verschulden des Vermieters vor, haftet der Vermieter bis zum doppelten des gezahlten Mietpreises. Ein Verschulden des Vermieters liegt nur bei Überbuchung oder Fahrlässigkeit vor.
16. Speicherung und Weitergabe von Personaldaten
Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
17. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Rostock
18. Übersichtsklausel und Teilunwirksamkeit
Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.
19. Übergabepauschale
Übergabepauschale: 100,- €,
(2 Gasflaschen, Chemikalien für Toilette, Matratzenschoner und Spannbettlaken, Unterweisung, Schutzbrief)